Versorgungsausgleich

„Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die unterschiedlichen Rentenanwartschaften, die die Eheleute in der Ehe erwirtschaftet haben, auszugleichen .“

Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften – seien sie gesetzlicher, privater oder betrieblicher Natur – bei Aufhebung der Ehe durch Scheidung geteilt. Dabei wird die Ehe als Versorgungsgemeinschaft behandelt, in der beide Ehegatten Anspruch auf gleiche Teilhabe an den während der Ehe erzielten Anwartschaften erwerben. Durch den Versorgungsausgleich soll der wirtschaftlich schwächere Ehegatte eine eigenständige, von der Altersversorgung des anderen Ehegattens unabhängige Absicherung für den Fall des Alters und der Invalidität erhalten.

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