Ehevertragliche Regelungen

„Achtung! Nicht jeder Ehevertrag ist wirksam.“

Wollen Ehegatten losgelöst von gesetzlichen Regelungen und richterlichen Vorgaben ihre Ehe und die Rechtsfolgen eines möglichen Scheiterns individuell gestalten, so haben sie die Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen. Im Gesetz werden Vereinbarungen unter Verlobten oder Ehegatten ausdrücklich nur dann als Ehevertrag bezeichnet, wenn Regelungen über den Versorgungsausgleich oder über das Güterrecht Inhalt des Vertrages sind. Solche Vereinbarungen müssen immer notariell beurkundet werden. Jedoch können in einem Ehevertrag alle Fragen geregelt werden, die das eheliche Zusammenleben betreffen. Oft enthält ein solcher Vertrag nicht nur Vereinbarungen hinsichtlich des ehelichen Zusammenlebens, sondern auch bereits für den Fall einer Ehescheidung. Konstruktive Regelungen können verhindern, dass es im Scheidungsfall zu langwierigen und kostenintensiven Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommt.

Aber Vorsicht ist geboten. Nicht alle ehevertraglichen Vereinbarungen sind ohne Weiteres wirksam. Zwar gilt für Eheverträge der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, dass die Eheleute grundsätzlich frei darin sind, ihre Ehe inhaltlich zu gestalten und die Folgen des Scheiterns ihre Ehe zu regeln. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet diese Freiheit jedoch dort ihre Grenzen, wo der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen verletzt ist und eine ungleiche Verhandlungsposition zu einer evident einseitigen ehevertragliche Lastenverteilung führt, die für den benachteiligten Ehegatten unzumutbar ist.

Unzumutbar ist eine Lastenverteilung vor allem dann, wenn die Vereinbarung unter unfairen Bedingungen zu Stande gekommen ist. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2012 spielt hierbei vor allem die subjektive Seite eine Rolle. Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und somit insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterliegenden Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Eine unterlegene Verhandlungsposition ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn bei Abschluss des Ehevertrages eine gravierende intellektuelle Unterlegenheit, eine Abhängigkeit oder eine Notsituation bestanden haben. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages noch nicht. Ebenso wenig daraus, dass der Halbteilungsgrundsatz – also das gleichmäßige Profitieren vom Ergebnis der Ehe – nicht eingehalten wurde. Das Prinzip der Halbteilung ist nicht Maßstab der Inhaltskontrolle einer Vereinbarung.

Familienrecht

Arbeitsrecht

Mediation